Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bild & Stimme Thomas Braml-Journalist
(nachfolgend B&S genannt)
§ 1 Geltungsbereich
Lieferungen, Leistungen und Angebote der B&S erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden somit widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss
Ein Vertrag ist mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung geschlossen.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermin oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform, soweit nicht anders vereinbart, sind sie unverbindlich.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der B&S die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, ungünstige Wetter- und Lichtverhältnisse sowie höhere Gewalt, auch wenn sie bei Lieferanten der B&S oder deren Unterlieferanten eintreten, hat B&S auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die B&S die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Im Falle des Rücktritts durch die B&S sind bereits erbrachte Teilleistungen, soweit sie für den Kunden verwendbar sind, abzurechnen. Wird die B&S von ihrer Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Farben sind als annähernd zu betrachten und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei Film- und Fernsehproduktionen um stark künstlerisch geprägte Schöpfungen handelt, sodass das Gestaltungsrecht im Einzelnen ausschließlich bei der B&S verbleibt.
§ 4 Zahlungs-, Abnahme-, Mitwirkungspflichten
1. Soweit keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen sind, wird der Vergütungsanspruch von B&S sofort nach Abnahme des Werkes fällig.
2. Der Kunde wird von der B&S zu Abnahme mit einer Frist von zehn Tagen geladen. Erscheint der Kunde nicht, wird ein zweiter Termin mit einer Frist von acht Tagen festgesetzt. Erscheint der Kunde auch zu diesem Termin nicht, gilt das Werk als abgenommen.
3. Der Kunde kann eine Abnahme nicht mit Hinweis auf eine andere künstlerische Ausgestaltung des Werkes verweigern. Hierzu gehören insbesondere andere Auffassungen bezüglich Vertonung, Farben, Kontrasten, Motivwahl und ähnliches.
4. Verweigert der Kunde trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die B&S notwendigen Mitwirkungspflichten zur Herstellung des Werkes, ist die B&S berechtigt, nach Wahl das Werk ohne Mitwirkung des Kunden herzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen behält die B&S den vollen Vergütungsanspruch.
§ 5 Gewährleistungen
1. Nach erfolgter Abnahme des Werkes beschränken sich Gewährleistungsrechte des Kunden auf die reine Hardware (Filmmaterial, ordnungsgemäße Kopie).
2. Der Kunde hat berechtigte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der B&S unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist die B&S nur verpflichtet die Mängel zu beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Spätestens drei Monate nach der Abnahme sind alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt.
§ 6 Rücktritt des Kunden
Tritt der Kunde von einem wirksam geschlossenen Vertrag zurück, kann die B&S einen Schadensersatzanspruch von mindestens dreißig Prozent des Auftragswertes geltend machen, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt unberührt.
§ 7 Schutzrechte
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung von Tonaufnahmen erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erwerben. Der Kunde garantiert der B&S, und steht hierfür ein, dass er diese Rechte besitzt. Der Kunde ist verpflichtet, die B&S von allen Rechten Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen freizustellen sowie die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung zu übernehmen; die B&S ist jedoch zu einer Rechtsverteidigung nicht verpflichtet.
§ 8 Vorbehalte
Bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden bleiben die gelieferten Waren und Materialien Eigentum der B&S. Urheber-, Leistungsschutz und sonstige Rechte, die B&S im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung erworben hat, gehen erst mit Eintritt obiger Bedingungen auf den Kunden über.
Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Recht (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Kunde in vollem Umfang an die B&S ab. >>> 2
Es gilt ebenso:
1.Der Kunde erwirbt grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht zur Verwendung auf die Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Filmes, zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/n der Kunde angegeben hat oder welches das Bild- oder Filmmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
4. Jede über Ziffer 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Bild & Stimme. Dies gilt insbesondere für:
– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder sonstigen Nachdrucken,
– jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bild-Filmmaterials,
– die Digitalisierung, Speicherung oder Vervielfältigung des Bild- und Filmmaterials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, opti, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD, Sticks, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.) soweit dieses nur der technischen Verarbeitung des Bild- und Filmmaterials gem. Ziff.3 dient.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsvereinbarungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen B&S und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist St. Ingbert ausschließlicher Gerichtsstand.
Erfüllungsort ist ebenso St. Ingbert.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen nicht.